Entgelt für Nachricht über Nichteinlösung einer Lastschrift unzulässig

BGH-Urteil hat praktische Bedeutung nur für die Vergangenheit

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das ein Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift unzulässig sei (Urteil vom 22.05.2012, XI ZR 290/11). Danach darf die beklagte Sparkasse Meißen kein Entgelt verlangen, wenn sie

den Bankkunden als Verbraucher darüber informiert, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte. Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, stellte der BGH fest und gab der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband statt.

Wenn andere Banken die vom BGH für unzulässig erklärte Klausel verwenden, haben die Verbraucher ein Recht auf Rückzahlung der erhobenen Entgelte. Die Verbraucherzentralen halten als Vorlage zur Geltendmachung von Ansprüchen auf ihren Internetseiten einen Musterbrief vor.

Die Banken und Sparkassen haben jedoch schon auf die absehbare BGH-Entscheidung reagiert und werden voraussichtlich zum 9. Juli 2012 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern: danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des BGH könne dann in der Zukunft für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.