Erste Sozialgerichtsentscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer wird auf deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet. Das Sozialgericht Cottbus stellte mit Urteil vom 20.08.2014 (S 2 AS 3428/12) fest, dass die jährliche Aufwandsentschädigung tatsächlich nur die zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefon- und Kopierkosten, Porto) ersetze.
Anders als die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften werde damit kein Verdienstausfall ausgeglichen. Betreueraufwandsentschädigungen müssten daher nicht für den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 SGB II eingesetzt werden.
Das SG Cottbus wies darauf hin, dass im Falle der Anrechnung der Aufwandsentschädigungen in jährlicher Höhe von 323 € als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II wiederum die monatlichen Einkommensfreibeträge in Höhe von mindestens € 30 anzurechnen seien.