Keine Anrechnung der Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer auf Alg II

Erste Sozialgerichtsentscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer wird auf deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet. Das Sozialgericht Cottbus stellte mit Urteil vom 20.08.2014 (S 2 AS 3428/12) fest, dass die jährliche Aufwandsentschädigung tatsächlich nur  die zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefon- und Kopierkosten, Porto) ersetze.

Anders als die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften werde damit kein Verdienstausfall ausgeglichen. Betreueraufwandsentschädigungen müssten daher nicht für den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 SGB II eingesetzt werden.

Das SG Cottbus wies darauf hin, dass im Falle der Anrechnung der Aufwandsentschädigungen in jährlicher Höhe von 323 € als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II wiederum die monatlichen Einkommensfreibeträge in Höhe von mindestens € 30 anzurechnen seien.