Berufsbetreuer sollten prüfen, ob Förderantrag gestellt ist
Das angesparte Altersvorsorgevermögen eines Riester-Vertrages ist auch dann unpfändbar, wenn es noch keine Fördermittel enthält, aber gefördert werden könnte. Das Landgericht Aachen untersagte mit Urteil vom 8.4.2014 (3 S 76/13) die Pfändung eines noch nicht geförderten Riester-Vermögens.
Eine Insolvenzschuldnerin hatte Geld in einem Riester-Vertrag angespart. Der Insolvenzverwalter wollte das angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse ziehen. Der Versicherungsträger war nach dem Urteil des LG Aachen aber nicht verpflichtet, Rechnung über den Rückkaufswert zu legen und diesen auszuzahlen.
Das im Riestervertrag angesparte Vermögen ist nur dann pfändbar, wenn es auf Beiträgen beruht, die nicht gefördert worden sind, weil entweder der Förderhöchstbetrag überschritten oder noch gar kein Förderantrag gestellt wurde. Wenn die Voraussetzungen der Förderung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt sind und ein Förderantrag gestellt wurde, ist das Altersvorsorgevermögen förderfähig und damit nach Rechtsauffassung des LG Aachen nicht pfändbar und gehört nicht zur Insolvenzmasse.