LSG Mainz: Sozialbetreuungsaufgaben ohne fachliche Vorbildung unzumutbar
JobCenter müssen beachten, was Betreuungsgerichte und Behörden ignorieren können: Sozialbetreuung erfordert eine fachliche Qualifikation, rechtliche Betreuung jedoch nicht. Ein Alg-II-Empfänger darf ohne entsprechende Qualifikation nicht zur Betreuung von Kindern, Senioren und Behinderten gezwungen werden. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht äußerte in einem Beschluss vom 28. April 2015 (L 3 AS 99/15 B ER) erhebliche Zweifel daran, dass der Arbeitslose aufgrund seiner Vorbildung und seinen sich in seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten gezeigten Interessen und Neigungen in der Lage sei, in einer Arbeitsgelegenheit Kinder- und Seniorenbetreuung auszuüben.
Der gelernte Bankkaufmann und Versicherungsmakler wehrte sich gegen die Aufforderung des JobCenters mit Sanktionsandrohung, bei einem Träger Sozialbetreuungsaufgaben zu erfüllen. Zu Recht, so das Landessozialgericht. Eine Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job“) müsse stets zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten am Arbeitsmarkt beitragen und die leistungsberechtigte Personen in der Lage sein, eine zumutbare Tätigkeit jederzeit problemlos auszuüben. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn eine Einsatzstelle hohe fachliche und persönliche Anforderungen stell, die dem Fähigkeitsprofil nicht gemäß seien, so das LSG.
Die Länderjustizminister vertreten weiterhin die Auffassung, dass gesetzliche Qualifikationsvoraussetzungen für berufsmäßige Ausübung rechtlichen Betreuung überflüssig seien.