Angehörige können Tandem mit Berufsbetreuer durchsetzen

Betreuungsgericht muss auch bei Zweifeln an Eignung Mitbetreuung in allen Aufgabenkreisen prüfen

Bild

Auch wenn Zweifel an der Eignung einer nahestehenden Person als ehrenamtlicher Betreuer bestehen, muss das Betreuungsgericht prüfen, ob diese Person für irgendeinen Aufgabenkreis doch geeignet ist. Der Bundesgerichtshof verpflichtet in einem Beschluss vom 22. April 2015 (XII ZB 577/14) die Betreuungsgerichte, dem Willen des Betroffenen, tatsächlich wohl aber dem Willen der Angehörigen, durch die Prüfung einer Mitbetreuung Vorrang einzuräumen.

Wegen Problemen in der Zusammenarbeit mit den Angehörigen eines betreuungsbedürftigen Bewohners regte eine Behinderteneinrichtung eine Betreuerbestellung an. Das Betreuungsgericht bestellte einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.

Die Mutter des Betroffenen betrieb mit der Beschwerde ihre Bestellung als Betreuerin. Während der Verfahrenspfleger der Auffassung war, die Mutter könne mit Ausnahme der Gesundheitssorge für alle anderen Aufgabenkreise als Betreuerin bestellt werden, wies das Landgericht die Beschwerde zurück mit der Begründung, der Bereich der Vermögenssorge und die weiteren Aufgabenkreise seien sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürften daher ebenfalls nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeigneten Mutter unterliegen.

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde hingegen statt. Es sei zwar denkbar, dass die Mutter als Betreuerin nicht nur für die Gesundheitssorge, sondern auch für die Heimangelegenheiten und die darauf bezogene Aufenthaltsbestimmung ungeeignet sei. Es müsse aber im Hinblick auf die Vermögenssorge und die damit zusammenhängenden Aufgabenkreise eine Mitbetreuung gem. § 1899 BGB geprüft werden, diese diene der möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen.

Die BGH-Entscheidung geht nicht darauf ein, unter welchen Umständen der Betroffene den Wunsch nach seiner Mutter als Betreuerin geäußert hat. Feststellungen, wieweit die Mutter diesen Wunsch beeinflusst hat, konnten naturgemäß nicht getroffen werden.