BGH: Schuldbeitritt Dritter muss ausdrücklich im Heimvertrag vereinbart werden
Eine aus der Sicht von Berufsbetreuern absurde Vorstellung: mit der Unterzeichnung des Heimvertrages verpflichtet sich der Betreuer persönlich, das Heimentgelt des Betreuten zu zahlen, wenn dieser nicht über die Mittel verfügt.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Schuldbeitritte, vor allem von Angehörigen, aber eben auch Betreuern, vereinbart werden können, aber nur ausdrücklich im Vertragstext selbst, nicht aber im „Kleingedruckten“, einer Anlage zum Vertrag oder in AGB (Urteil vom 21.05.2015, III ZR 263/14).
Ein überregional tätiger Heimbetreiber legte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine “Beitrittserklärung” vor, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichte, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Kurzzeitpflegevertrag aufzukommen.
Ein Schuldbeitritt dürfe aber nur verlangt werden, wenn dies auch ausdrücklich im Wohn- und Betreuungsvertrag vereinbart wurde. Die alleinige Überlassung eines Formulars an den Verbraucher oder Dritte als Anlage genüge dafür gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG nicht, so der BGH. Einmal unterschrieben kann der Anbieter frei wählen, wer ausstehende Kosten bezahlen soll.
„Pflegeanbieter dürfen die oft schwierige Suche nach einem Betreuungsplatz nicht ausnutzen, um sich Sicherheiten zu verschaffen, die ihnen gesetzlich nicht zustehen“, erklärte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der das Urteil erstritten hatte. Derart weitreichende Erklärungen wie ein Schuldbeitritt dürfen nicht einfach zwischen harmlosen Anlagen verstecken werden.“ Der BGH hat jedoch gerade nicht entschieden, dass Dritte wie Betreuer gar nicht veranlasst werden dürften, solche Erklärungen abzugeben. Das Gericht hat sich auch nicht mit Frage befasst, ob eine solche Erklärung eine unzulässige Überraschungsklausel darstellt.
Ein Heimbetreiber darf demzufolge gegenüber einem Betreuer eine Schuldbeitrittserklärung nicht einem geschlossenen Heimvertrag „nachschieben“, aber versuchen, eine im Vertragsangebot selbst enthaltene Selbstverpflichtung zu „unterschieben“. Berufsbetreuer müssen also ein Heimvertragsangebot vor Unterzeichnung in Vertretung des Betroffenen vollständig und sorgfältig lesen, um nicht versehentlich eine Selbstverpflichtung zu vereinbaren.