Jobcenter muss Sanktionsbescheid an Betreuer bekanntgeben

LSG Potsdam: Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten reicht aus

Ein Verwaltungsakt wird mangels Bekanntgabe an den Betreuer (§ 37 SGB X) gegenüber dem betreuten Betroffenen nicht wirksam (§ 39 SGB X). Mit dieser Begründung gewährte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.07.2014 (L 25 AS 2260/12 B PKH) Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren über die aufschiebende Wirkung eines Widerspuchs gegen einen Sanktionsbescheid.

Gem. § 11 Abs. 3 i. V. m. § 53 ZPO steht in einem Rechtsstreit eine betreute Person einer nicht prozessfähigen Person gleich (in einem Verwaltungsverfahren Gleichstellung einer eigentlich geschäftsfähigen betreuten Person mit einer nicht geschäftsfähigen Person).

Dem LSG reichte für die Prozessunfähigkeit des betreuten Alg-II-Empfängers der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten aus. Auch die spätere Akteneinsicht der Berufsbetreuerin führte nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht zu einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheides.

Die BRK-Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur
UN-Behindertenrechtskonvention, der auch der Bundesverband der Berufsbetreuer angehört, fordert in ihrem Paralellebericht die Verwirklichung des Rechtes von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigten Zugang zur Justiz gem. Art. 13 UNO-BRK. Dazu müssten die Regelungen zur Prozessfähigkeit gem. § 11 Abs. 3 i. V. m. § 53 ZPO den Konventionsvorgaben angepasst werden.

Die Realisierung dieser Forderung würde jedoch die Schutzwirkung der Regelung zur Verfahrensfähigkeit bereuter Menschen entfallen lassen. Im entschiedenen Fall wäre die Bekanntgabe des Sanktionsbescheides an den Betreuten wirksam gewesen.