Ordentliche Kündigung von Girokonten auf Guhabenbasis durch Sparkasse unzulässig

OLG-Urteile zunächst in Bayern und Sachsen-Anhalt anwendbar

Bayerische Sparkassen dürfen Girokonten auf Guthabenbasis nicht ordentlich kündigen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die eine entsprechende Regelung der bayerischen Sparkassenordnung verunklart, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 29. April 2014 (3 U 2038/13) für unwirksam erklärt.

Nach § 5 der Bayerischen Sparkassenordnung führen die Sparkassen für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis. Girokonten dürfen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Weiterführung im Einzelfall nicht mehr zuzumuten ist. Nr. 26 (1) der AGB der bayerischen Sparkassen untersagt eine ordentliche Kündigung hingegen nur im Fall “zwingender gesetzlicher Vorschriften”.

Dies hielt das OLG Nürnberg für eine unklare Regelung, weil sie die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Sparkassen verschleiere. Dies stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das OLG Naumburg hatte mit Urteil vom 31.01.2012 (9 U 128/11) für eine gleichlautende Regelung in Sachsen-Anhalt ebenso entscheiden, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. In den meisten Ländern sind in den Sparkassengesetzen oder -verordnungen als Kündigungsgründe nur zugelassen, wenn der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde oder kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt. Eine Kündigung muss begründet werden. Keinen wichtigen Grund für eine Kündigung stellen seit Einführung des P-Kontos hingegen Kontopfändungen dar.
Eine Bestätigung der Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof würde zu einer bundeseinheitlichen Anwendung führen.