Bis 30. Juni: Pflege-Wiederholungsbegutachtungen beantragen

Pflegekassen werden von sich aus nur noch zum Einsparen tätig

Ab dem 1.7.2016 veranlassen die Pflegekassen keine Wiederholungsbegutachtungen mehr von Amts wegen: sie müssen vielmehr in Verbindung mit einem Höherstufungsantrag beantragt werden.

Nur dann, wenn die Pflegekasse erwartet, Ausgaben sparen zu können, weil sich wegen einer erfolgreichen medizinischen Behandlung oder Rehabilitation der Hilfebedarf verringert haben könnte, wird der MDK von der Pflegekasse mit einer erneuten Begutachtung beauftragt werden.

Wenn im vorliegenden MDK-Gutachten eine Wiederholungsbegutachtung für das 2. Halbjahr empfohlen wird und sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat, sollten die Betreuer jetzt eine Begutachtung veranlassen. Bis Ende 2018 wird der MDK wegen der Belastungen durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz nur auf Antrag tätig werden. Ab dem 1.11.2016 wird zudem die gesetzliche Pflicht der Pflegekasse ausgesetzt, einen Antrag auf Pflegeleistungsgewährung innerhalb von 5 Wochen zu bescheiden.

Die zum 31.12.2016 vorliegende Pflegestufe mit oder ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wird am Folgetag automatisch in einen höheren Pflegegrad übergeleitet.