Bundesverfassungsgericht stellt Leistungsempfänger und Rentner gleich
Sozialleistungsempfänger müssen keine Rundfunkgebühren zahlen, wenn ihr Einkommen die Summe des Sozialhilferegelsatzes und der Rundfunkgebühr nicht übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Regelung in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für nichtig erklärt, nach der Empfänger von Mehrbedarfszuschlägen einen Teil der Rundfunkgebühren aus ihren Regelsätzen zahlen mussten (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 665/10, Beschluss vom 9. November 2011).
Auch ein Rentner, dessen (aus Rente und Wohngeld bestehendes) Einkommen den Regelsatz gem. SGB II nur geringfügig überstieg, sollte nach dem Willen des BVerfG nicht gezwungen werden, nach der Abführung der Rundfunkgebühren ein Einkommen unterhalb der Regelsatzschwelle zu haben.
Die BVerfG-Entscheidungen sind bei Anträgen auf Rundfunkgebührengebührenbefreiung unmittelbar anwendbar. Dadurch werden die den Rundfunkanstalten zufließenden Gebühreneinnahmen weiter absinken.