BGH bestätigt Zahlungspflicht auch bei Einwilligungsvorbehalt
Kein besonderer Schutz für Betreute im Rechtsverkehr: trotz Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten bestätigte der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27.11.2014, III Z A 19/14) die Verpflichtung eines Betreuten zur Zahlung von 319,50 € an einen Schlüsselnotdienst, der an einem späten Sonntagabend seine Wohnungstür geöffnet hatte.
Obwohl kein Vertrag zwischen dem Betreuten und dem Schlüsseldienst zustande kam, sprach der BGH diesem einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB zu. Die Öffnung der Wohnungstür nach dem versehentlichen Ausschließen habe dem Interesse der Betreuten entsprochen, die Nacht nicht außerhalb ihrer Wohnung zu verbringen. Dieses Interesse habe auch dem mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprochen. Der Betreuten sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Hausmeister oder ihr Betreuer über einen Zweitschlüssel verfügten.
Der verlangte Aufwendungsersatz des Schlüsseldienstes in Höhe von € 319,50 sei gem. §§ 677, 683 BGB angemessen und üblich gewesen, stellte der 3. BGH-Senat ohne weitere Prüfung fest. Die Betreute musste daneben auch noch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen.