Abgrenzung rechtliche und sozialer Betreuung: Sozialgericht schafft neuen Leistungsanspruch

Wohnungssuche aus Behindertenwohneinrichtung nicht Aufgabe des rechtlichen Betreuers

Die übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesozialgerichts zum Nachrang der rechtlichen Betreuung gegenüber sozialhilfefinanzierten Sachleistungen  wird von den Sozialgerichten weiter konkretisiert. Das Sozialgericht Aurich sprach einem rechtlich betreuten Bewohner einer stationären Behindertenwohneinrichtung in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 21.03.2017 – S 13 SO 9/17 einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Wohnungssuche zu.

Der Betreuer des Betroffenen hatte beim zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen einer notwendigen Ambulantisierung der Eingliederungshilfeleistungsgewährung die Kostenübernahme für die ambulante Unterstützung zur Suche nach einer geeigneten eigenen Wohnung, deren Einrichtung und später bei der Führung eines eigenen Haushaltes beantragt.

Der Sozialhilfeträger meinte, die Wohnungssuche sei entweder vom gesetzlichen Betreuer oder vom Wohnheimträger zu unterstützen. Beide weigerten sich, tätig zu werden; der Wohnheimträger teilte mit, die Wohnungsbeschaffung sei nicht Bestandteil des unterzeichneten Wohn- und Betreuungsvertrages. Der Betroffene müsse nur in die Lage versetzt werden, in einer eigenen Wohnung leben zu können.

Das Sozialgericht stellte fest, dass der Nachrang der Sozialhilfe nur greife, wenn die benötigte Hilfe tatsächlich anderweitig erbracht werde oder eine vorrangig zuständige Stelle gesetzlich verpflichtet sei. Nach dem anzuwendenden Landesrahmenvertrag für vollstationäre Eingliederungshilfeleistungen habe der Wohnheimträger aber keine Pflicht, im Rahmen seines kostensatzfinanzierten Leistungsspektrums die Wohnungssuche zu unterstützen. Der rechtliche Betreuer (unabhängig vom Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten) sei wegen des durch den BGH und das BSG festgestellten Nachrangs der rechtlichen Betreuung zur Erbringung tatsächlicher Hilfeleistungen auch nicht verpflichtet.

Der rechtskräftige erstinstanzliche Beschluss des SG Aurich hat über den entschiedenen Einzelfall der Unterstützung der Wohnungssuche hinaus zunächst keine rechtliche Bedeutung. Möglicherweise kann die Entscheidungsbegründung aber dazu genutzt werden, mittels weiterer Klagen Lücken in anderen Landesrahmenverträgen für stationäre Leistungen zu schließen, so z.B. zusätzliche Kostenanteile für die notwendige Arztbegleitung Betreuter sowohl in Behindertenwohnheimen wie auch in Pflegeeinrichtungen durchzusetzen.