Stellvertretendes Betreuerhandeln gegen den Betreutenwillen bedarf eingehender Begründung

Sozialleistungsträger orientierte sich am Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen

Wenn stellvertretendes Betreuerhandeln im Widerspruch zu den Wünschen des Betroffenen steht, bedarf die Vertretungshandlung einer eingehenden Begründung, um vom Adressaten beachtet zu werden. Das Sozialgericht Detmold wies einen Antrag einer Betreuerin auf einstweilige Anordnung ab, einen Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten einer vollstationären Pflege zu verpflichten, während die Betroffene (Beschluss vom 13.02.2015, S 2 SO 38/15 ER) ein ambulantes Pflegearrangement wünschte.

Die Betroffene war nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus bei schwerer Krebserkrankung pflegebedürftig. Sie hatte mehrfach bekundet, zunächst einmal nach Hause in ihre Wohnung zu wollen. Der Sozialhilfeträger hatte ambulante Hilfe zur Pflege und Kurzzeitpflegeleistungen angeboten. Die Betreuerin verlangte jedoch die Kostenübernahme für eine vollstationäre Heimaufnahme, weil der Wille der Betroffenen, in der Wohnung verbleiben zu wollen, unrealistisch sei. Weitere Argumente für die Notwendigkeit vollstationärer Pflege wurden nicht vorgetragen.

Das Sozialgericht Detmold vertrat hingegen die Auffassung, dass aus der Krebserkrankung sich nicht automatisch die Notwendigkeit einer stationären Pflege ergebe und die Patientin nicht in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes wohnen könnte. Bei der Entscheidung über den richtigen Weg der pflegerischen Versorgung stünden das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und der Fürsorgecharakter immer wieder in einem Spannungsverhältnis. Damit habe sich die Betreuerin nicht auseinandergesetzt, sondern den Wunsch nach ambulanter häuslicher Pflege lediglich ohne weitere Begründung als unrealistisch abqualifiziert.