Anwaltsvergütung anwaltlicher Verfahrenspfleger nur bei anwaltstypischer Tätigkeit

BGH zur RVG-Vergütung im Unterbringungsverfahren

In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Aufwandsersatz gem. § 1835 Abs. 3 BGB abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war.

Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 23.07.2014 (XII ZB 111/14) die Forderung eines Anwaltes nach höherer Vergütung als nach dem VBVG zurück, der als Verfahrenspfleger nur ein Gespräch mit dem Betroffenen geführt und schriftlich mitgeteilt hatte, gegen die Unterbringung keine Beschwerde einlegen zu wollen.

Anwaltliche Verfahrenspfleger können dann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit sie im Rahmen der Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen haben, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11).  Dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, kann das Betreuungsgericht bereits im Bestellungsbeschluss des Verfahrenspflegers bindend festellen. Ansonsten muss dieser belegen, dass im Rahmen der Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkeiten auszuüben waren, mit denen ein juristischer Laie überfordert gewesen wäre.