Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.10.2020 – 5 T 343/20
Die Prüfung, ob es sich bei einer Ausbildung um eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolviert wurde. Dies hat kürzlich das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem Verfahren war die Frage strittig, ob ein 3-jähriges Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage der Vergütungstabelle C rechtfertigt. Das Amtsgericht Völklingen hatte dies mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (hier: Polizeidienst) keine betreuungsrelevanten Kenntnisse vermitteln würde und die Vergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle A bewilligt. Die hiergegen von dem Betreuer eingelegte Beschwerde beim Landgericht Saarbrücken hatte Erfolg.
Zur Begründung führte das Beschwerdegericht aus, dass der Betreuer durch sein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung besondere Kenntnisse erlangt habe, die für die Führung einer Betreuung nutzbar wären. Aus dem Lehrplan der Fachhochschule für Verwaltung würde sich ergeben, dass besondere Ausbildungsinhalte vorhanden waren, die für die Führung einer Betreuung sinnvoll und ein effektives Arbeiten zum Wohle des Betreuten ermöglichen (Allgemeines Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Soziologie u. a.). Diese Kenntnisse wurden auch an einer Hochschule im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG erworben. Der Begriff der Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG umfasst sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen. Die Art und in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt werden würde, ist nach Ansicht der Richter vom Gesetzgeber nicht zur Voraussetzung für eine höhere Vergütung festgelegt worden und damit nicht maßgeblich. Der vom Bezirksrevisor vertretenen Auffassung, dass es sich an der Fachhochschule für Verwaltung um ein modular aufgebautes Studienkonzept handeln würde und aus diesem Grund kein Hochschulabschluss vorliegen würde, folgten die Richter nicht.
Hinweis: Das Landgericht Saarbrücken hat in einer weiteren Entscheidung bereits am 20.06.2018 – 5 T 207/18 – einem Diplom-Betriebswirt eine Stundenvergütung nach Vergütungstabelle C zugesprochen.