Behindertentestament: Anrechnung ab freier Verfügbarkeit von Teilen des Nachlasses

Testamentsvollstreckung schützt erbende Alg2- und Sozialhilfebezieher nicht dauerhaft

Der mit den Instrumenten eines Behindertentestaments geschützte Nachlass für erbende, behinderte Alg-2- und Sozialhilfebezieher bleibt nur in der Vermögenssubstanz geschont. Sobald Teile des Nachlasses oder seine „Früchte“ (Zinsen, Mieteinnahmen) zur Bedarfsdeckung der behinderten Leistungsbezieher zur freien Verfügung stehen, können sie leistungsreduzierend angerechnet werden. Diese Einschränkung des Behindertentestaments haben inzwischen zwei Landessozialgerichte vorgenommen, zunächst das Hessische LSG am 26. Juni 2013 (L 6 SO 165/10) für Sozialhilfeleistungen und jetzt für Alg2-Leistungen das LSG Niedersachsen-Bremen am 13. November 2014 (L 15 AS 457/12).

Im hessischen Fall einer betreuten Eingliederungshilfeempfängerin hatten die Erblasser dem Testamentsvollstrecker genaue Vorgaben gemacht, welche Annehmlichkeiten, die über das Niveau der Eingliederungshilfeleistungen hinausgehen, aus Nachlassmitteln finanziert werden sollten. Solange die den Vermögensfreibetrages von 2.600 € übersteigenden Nachlassbestandteile sich gem. § 2214 BGB in der Verwaltung des Testamentsvollstreckers befanden, konnte der Sozialhilfeträger hierauf nicht zugreifen. Sobald aber der Testamentsvollstrecker der Betreuerin der Eingliederungshilfeempfängerin Nachlasssubstanz zur freien Verfügung überließ, erlosch dessen Verwaltungsrecht und waren die verfügbaren Beträge auf die Sozialhilfebedarfe anrechenbar.

Im Fall des Alg2-Empfängers, über dessen Erbe nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden hat, hatten die Erblasser dem Testamentsvolllstrecker aufgegeben, praktisch den gesamten Lebensunterhalt ihres behinderten Nachkommen aus dem Nachlass sicherzustellen. Hier sah das Gericht die Zahlungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass an den Betroffenen als anrechenbares Einkommen und bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts an.