Rückbau Teil der notwendigen Umzugskosten in SGB II und XII

Hilfeanspruch für Übernahme von Maßnahmen bei notwendigem Umzug

Wer wegen Alter, Behinderung oder Krankheit nicht selbst in der Lage ist, bei notwendigem Umzug seine Wohnung zu räumen, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Räumung,  Entsorgung und Auszugsrenovierung. Nun hat erstmals ein Sozialgericht auch für erwerbsfähige Alg-II-Empfänger anerkannt, dass die Kosten des handwerklichen Aufwands des Rückbaus für vom Mieter eingebaute Einrichtungen in der ursprünglichen Mietwohnung nach notwendigem Umzug vom Jobcenter zu übernehmen (SG Berlin vom 10.04.2014, S 82 AS 25836/12).

Die Mieter hatten bei ihrem Einzug 1978 unter anderem die Decke mit Holz verkleidet und den Boden gefliest. Der mietvertraglich geregelte Rückbau kostete 1.000 €. Die Mieter mussten wegen einer rechtmäßigen Mietkostensenkungsaufforderung in eine günstigere Wohnung umziehen. Das SG Berlin entschied, dass es sich bei den Rückbaukosten nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelte, sondern um Umzugskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II.

Zu den Gründen für notwendige Umzüge dürften neben Mietkostensenkungen auch gesundheitliche (z.B. Schimmelbelastung) und familiäre Gründe (Vergrößerung der  Bedarfsgemeinschaft) gehören.