OLG Koblenz hält Heimbetreiber nicht für verpflichtet, Fixierung zu beantragen
Ein Heimbetreiber ist nicht von sich aus verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung einer Fixierung zu stellen oder einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Er kann nach einer Benachrichtigung des Vorsorgebevollmächtigten zunächst abwarten, ob dieser sich entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst.
Mit dieser Begründung hielt das Oberlandesgericht Koblenz die Haftungsklage eines Erben und Bevollmächtigten einer dementen Heimbewohnerin ab, die nach einer sturzbedingten Hirnblutung verstarb, für unbegründet (Hinweisbeschluss vom 17.06.2013, Az. 3 U 240/13).
Die Betroffene war vollstationär pflegebedürftig und in der Einrichtung mehrfach gestützt. Die Pflegedienstleitung ergriff Maßnahmen der Sturzprophylaxe nach dem Expertenstandard des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), Hochschule Osnabrück. Zunächst besprach sie mit dem Bevollmächtigten einen eventuellen Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Fixierung mittels Bettgitter. Nach einem weiteren Sturz wurde der Bevollmächtigte zur Antragstellung aufgefordert. Er stellte den Antrag und erhielt eine Woche ein entsprechendes ärztliches Attest. Nach einer weiteren Woche ereignete sich der letztlich tödliche Sturz, bevor eine Fixierungsgenehmigung erteilt werden konnte.
Anders als die Vorinstanz sah das Oberlandesgericht bei einer Bewohnerin (mit Betreuer oder aktivem Vorsorgebevollmächtigten) keine Pflicht des Heimbetreibers, selbst beim Betreuungsgericht einen Fixierungsgenehmigungsantrag zu stellen oder zuvor einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert wären. Vielmehr habe das Heim nach der Aufforderung an den Bevollmächtigten zum Tätigwerden zumindest zwei Wochen lang abwarten dürfen, ob dieser das Notwendige verlassen würde.
Das OLG Koblenz sah eine parallele Pflichtenkonstellation für Betreuer und wies auf das Urteil des KG Berlin vom 25. Mai 2004 (14 U 37/03) hin.