OLG Celle hält Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ für ausreichend
Der mangels betreuungsgerichtlicher Genehmigung gem. § 125 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 FamFG unwirksame Scheidungsantrag eines geschäftsunfähigen Ehegatten kann in eine genehmigungsfreie Zustimmung zur Scheidung umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte ebenfalls einen (wirksamen) Scheidungsantrag gestellt hat. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Zustimmungserklärung des Betreuers mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten“ für wirksam (Beschluss vom 11. Juli 2013, 6 W 106/13).
Der vom Betreuer gestellte Scheidungsantrag war gerichtlich genehmigungsbedürftig, weil im Betreuungsgutachten die Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde. Wegen des parallelen Scheidungsantrages des nicht betreuten Ehegatten wurde der unwirksame Antrag in eine wirksame Zustimmung umgedeutet.
Das OLG Celle hielt anders als das OLG Brandenburg einen ausdrücklichen Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ (Beschluss v. 20.12.2011, 10 UF 217/10) nicht für erforderlich. Mit dem OLG Zweibrücken (Beschl. v. 12.04.2011, 2 WF 166/10) erachtete das OLG Celle die Aufgabenkreise „Personensorge“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ allerdings nicht für ausreichend.
Wenn Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen vorliegen (im entschiedenen Fall war die Geschäftsunfähigkeit bereits im Betreuungsgutachten festgestellt worden), sollten diese in einem vorsorglichen Antrag auf Genehmigung des Scheidungsantrages an das Betreuungsgericht vorgetragen werden – wenn der Scheidungswille des Betroffenen eindeutig ist. Ob für den Genehmigungsantrag der passende Aufgabenkreis vorliegt, kann nur das zuständige Betreuungsgericht entscheiden. Daher sollte ein vorsorglicher Genehmigungsantrag für einen Scheidungsantrag ebenso vorsorglich mit der Anregung auf Aufgabenkreiserweiterung verbunden werden.