Betreuungsrichter haben bei Herabstufungen freie Hand, ob Vergütung zurückgefordert wird

BGH konkretisiert Ermessenserwägungen nicht

Nach dem existenzvernichtenden Schlag einer Vergütungsherabstufung müssen Berufsbetreuer weiterhin auch mit Vergütungsrückforderungen rechnen.

Der Bundesgerichtshof überlässt es dem Ermessen der Betreuungsrichter, ob und wieviel überzahlte Vergütungen zurückgefordert werden. Der 12. BGH-Senat bestätigte mit einem Beschluss vom 18. Februar 2015 (XII ZB 563/14) eine Entscheidung vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13), wonach abzuwägen sei, ob das Vertrauen des Berufsbetreuers auf das Behaltendürfen der (meist schon verbrauchten) Vergütung Vorrang vor der Rückzahlungspflicht habe.

Ob die Tatsache, dass die gezahlten Vergütungen schon ausgegeben sind, für die Gewährung von Vertrauensschutz bereits ausreicht, erörterte der BGH nicht. Bei Nichtgewährung von Vertrauensschutz dürfe analog § 20 Abs. 1 GNotKG nur für max. zwei Jahre zurückgefordert werden, hatte der Senat schon am 6.11.2013 entschieden.

Der Herabstufungsgrund der neuen Entscheidung war identisch mit dem der BGH-Entscheidung vom 17.09.2014 (XII ZB 684/13): die berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) sei nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar.  Auch das Zusatzstudium zum “Bachelor of Business Administration” vermittele keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse.

Ein Vertrauensschutz gegen die Herabstufung komme nicht in Betracht, wenn jahrelang eine erhöhte Vergütungsstufe, wie üblich, nicht im Beschlussverfahren, sondern auf dem Verwaltungswege (Anweisung des gerichtlichen Kostenbeamten) gewährt wurde: Berufsbetreuer hätten ja selbst einen Festsetzungsantrag stellen können, um damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung zu erlangen, meinte der 12-BGH-Senat in einer Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (XII ZB 151/13).

Der 1.Vorsitzende des BVfB, Walter Klitschka, forderte erneut eine gesetzliche Regelung, dass nach fünfjähriger Gewährung einer Vergütungsstufe Bestandsschutz hinsichtlich der nachgewiesenen Qualifikation gewährt werde.