BGH: Berufsbetreuer hätte Vergütungsstufe selbst in Frage stellen können

Kein Vertrauensschutz nach Herabstufung von Heilpädagogen

Die Opfer der existenzvernichtenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsherabstufung sind nach Meinung der Richter des 12. Senats selbst schuld: Berufsbetreuer, die jahrelang eine erhöhte Vergütungsstufe auf dem Verwaltungswege (Anweisung des gerichtlichen Kostenbeamten) zuerkannt bekamen, hätten ja selbst einen Festsetzungsantrag stellen können, um damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung zu erlangen.

Dies ist im Beschluss vom 11. Dezember 2013 (XII ZB 151/13) der neueste Vorwand der Richter dafür, dass Berufsbetreuer, die jahrelang eine erhöhte Vergütungsstufe erhalten haben, sich gegen eine Herabstufung nicht auf Vertrauensschutz berufen können.

Im entschiedenen Fall hatte eine staatlich anerkannte Heilpädagogin, die nach einer Erzieherausbildung 1.800 Stunden an einer Fachschule für Heilpädagogik qualifiziert wurde, nach jahrelanger Zuerkennung der dritten Vergütungsstufe nur noch die zweite Stufe erhalten. Der BGH bestätigte mit den bekannten Kriterien die Herabstufung: statt der 18 Monate hätte die Berufsbetreuerin etwa 36 Monate studieren müssen, außerdem sei die Bildungsvoraussetzung der Fachschulausbildung nicht die Fachhochschulreife gewesen. Die Fachschulausbildung sei daher nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar gewesen.