BGH: Berufsbetreuer sollen Gebärdendolmetscher für gehörlose Betreute gefälligst selbst bezahlen

Dolmetscherkosten sind in der Mischkalkulation berücksichtigt

Der regelmäßige monatliche Angriff des 12. Senats des Bundesgerichtshofs auf die wirtschaftliche Existenzgrundlage der selbständigen Berufsbetreuung zielt diesmal auf gehörlose Betreute. Mit Beschluss vom 26. März 2014 (XII ZB 346/13) behaupten die obersten Bundesrichter, die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation des Berufsbetreuers mit einem gehörlosen Betreuten seien mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Dies gelte auch dann, wenn dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstünden, dass sich seine Vergütung erheblich reduziere.

Gehörlose Betreuten würden dadurch genauso wenig diskriminiert wie nichtdeutsche Betreute, für die der Berufsbetreuer nicht bereit sei, zur Ermöglichung der Kommunikation auf eigene Kosten einen Fremdsprachendolmetscher zu beauftragen.

Für die Verständigung mit einer Behörde, im entschiedenen Fall nach Landesbehindertengleichstellungsgesetz in Schleswig-Holstein, sowie gem. § 17 Abs 2 SGB I mit Sozialleistungsträgern, sind die Kosten für Gebärdendolmetscher einkommensunabhängig aus Steuermitteln zu erstatten.