Die Erben rechtlicher Betreuer sind nicht zur Vorlage einer Schlussrechnung beim Betreuungsgericht verpflichtet – gegen sie kann kein Zwangsgeld verhängt werden, da sie nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegen

Beschluss des BGH vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Beendigung des Betreueramtes durch den Tod einer rechtlichen Betreuerin ihre Erben nicht mit einem Zwangsgeld belegt werden können, wenn sie der betreuungsgerichtlichen Anordnung zur Vorlage der Schlussabrechnung nicht nachkommen.

Hintergrund der Entscheidung waren der Tod einer Betreuerin und die Weigerung des Alleinerben, eine Schlussrechnung vorzulegen. Der Alleinerbe hatte zuvor alle Unterlagen und das vorhandene Vermögen des Betroffenen herausgegeben. Daraufhin wurde gegen ihn – nach erfolgter Androhung –  ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hatte jedoch die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen, die der Erbe auch einlegte. Der BGH gab dem Erben in letzter Instanz recht und hob die beiden Entscheidungen der Vorinstanzen (Amts- und Landgericht) auf:

Die Richter am Bundesgerichtshof begründeten ihre Entscheidung damit, dass die der Befugnis zur Festsetzung eines Zwangsgeldes zugrundeliegende Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts nicht gegenüber den Erben eines Betreuers besteht. Der Erbe tritt mit dem Tod des Betreuers nicht in dessen Rechtsstellung ein, da aufgrund der Personenbezogenheit das Amt rechtlicher Betreuer unvererblich ist. Daraus resultiert, dass Erben weder die mit einer rechtlichen Betreuung verbundenen Rechte haben noch die Pflichten rechtlicher Betreuer erfüllen müssen. Erben sind daher nicht berechtigt – geschweige denn verpflichtet – die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers weiterzuführen.

Der Erbe müsse daher lediglich nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des rechtlichen Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzeigen und hafte dem Betreuten nur für die sich aus der Amtsführung des verstorbenen Betreuers erwachsenen Ansprüche, die vererblich seien.  Erben haben daher zu bedenken, dass sie nach den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 und 1890 Satz 1 BGB das verwaltete Vermögen den Betreuten herauszugeben und Rechenschaft abzulegen haben. Hierbei handelt es sich jedoch um einen privatrechtlichen Anspruch des Betreuten gegen den Betreuer, der im Falle des Todes rechtlicher Betreuer durch die Erben nach § 1922 BGB zu erfüllen ist. Da kein Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht besteht, können diese Ansprüche aber nur im Klageweg von den Betreuten vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden.

Inwieweit die Erben rechtlicher Betreuer sich in einem derartigen Verfahren auf die Unmöglichkeit der Erbringung der Rechenschaftspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB berufen können, ist eine Frage des Einzelfalles.  Sollten verstorbene Betreuer den Erben eine ordnungsgemäße Betreuungsführung und geordnete Unterlagen hinterlassen, dürfte es eher schwierig sein, die Unmöglichkeit der Erbringung der Rechenschaftspflicht zu begründen. Es sind aber durchaus Fälle vorstellbar, bei denen die Pflicht zur Rechnungslegung mit einem Aufwand verbunden ist, der in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Betreuten an der Rechnungslegung steht. In diesen Fällen wäre die Berufung auf § 275 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. In konkreten Einzelfällen wären diese Punkte vor Gericht – anhand des Vorbringens beider Parteien – rechtlich zu würdigen und gerichtlich zu entscheiden.