Keine Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen im Original Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Neuruppin vom 18.10.2016

Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2018 (AS 301 T 28/18)

Rechtliche Betreuer sind nach den §§ 1908 i, 1840 Abs. 2 BGB dem Gericht gegenüber zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet. Gemäß § 1841 BGB soll die Rechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt werden, mit Belegen versehen werden.

Dem Betreuungsgericht muss es möglich sein, ohne Zuziehung weiterer Personen – mitunter eines Sachverständigen – einen Überblick über alle Vorgänge zu erhalten, um ihrer Verpflichtung aus den §§ 1843,1837 III BGB nachkommen zu können (siehe Palandt/Götz § 1841 Rdnr. 1 ff).

Im vorliegenden Verfahren wurden im Rahmen der Rechnungslegung Online-Kontoauszüge eingereicht. Das Amtsgericht Hamburg lehnte daraufhin eine ordnungsgemäße Rechnungslegung mit der Begründung ab, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung für das Rechnungsjahr nicht festgestellt werden könne. Gegen diesen Rechnungsprüfungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg erhob der Betreuer Beschwerde vor dem zuständigen Landgericht.

Das Landgericht Hamburg gab dem Betreuer Recht und sah die Vorlage von Online-Kontoauszügen zum Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände als ausreichend an. Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß § 1843 BGB die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu prüfen sei und – soweit erforderlich – Berichtigungen und Ergänzungen angefordert werden können.  Zu Nachweiszwecken dürfe das Gericht dabei grundsätzlich nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen des Betreuungsgerichts bzw. der prüfenden Rechtspfleger, Original anzufordern, sei jedoch nur jedoch nur dann eröffnet wäre, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Online-Kontoauszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind. Dabei berief sich das Landgericht Hamburg auf die bereits zu dieser Problematik ergangene Entscheidung des LG Neuruppin, Beschluss vom 06.10.2016, 5 T 80/1 Bezug (Artikel bt-direkt vom 18.10.2016 „Landgericht Neuruppin akzeptiert Star Money-Ausdrucke statt Originalkontoauszüge“).

Dies bedeutet, dass allein der Umstand, dass am eigenen Computer ausgedruckte Kontoauszüge grundsätzlich als nicht fälschungssicher erachtet werden, nicht zwingend die Vorlage von Originalkontoauszügen rechtfertigt. Vielmehr ist – ohne weitere konkrete Anhaltspunkte – dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels online Banking sowohl im Geschäftsverkehr als auch zum privaten Gebrauch mittlerweile üblich und anerkannt ist.  In dem zugrundeliegenden Verfahren lagen keine konkreten Anhaltspunkte für ein manipulatives Handeln vor und demzufolge waren die Online-Kontoauszüge zur Prüfung der Rechnungslegung zu akzeptieren.

Die Entscheidung bestätigt, dass der Rechtsaufsicht durch die Betreuungsgerichte Grenzen gezogen sind und sich – was in der Praxis manchmal übersehen wird – die Ermessensausübung nach bestimmten Kriterien zu richten hat, die von der Justiz auf Ermessensfehler überprüft werden können. Im Zuge der Reform des Betreuungsrechts werden sich die bei der Ermessenausübung anzuwendenden Kriterien ändern, da auch im Rahmen der Rechtsaufsicht Wunsch und Wille der betreuten Person zu beachten sein werden.

Es liegt nahe, die Rechtsprechung der beiden Landgerichte auch auf in Kopie vorgelegte oder eingescannte Belege zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als dass anwaltliche Betreuer ab 2022 zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (bea) verpflichtet sind. Rechtsprechung liegt zu dieser Frage allerdings noch nicht vor.