Die Reform – Teil 1

– Ein Überblick –

Am 01. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Der BVfB wird bis zum Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig über die wesentlichen Änderungen aus der Perspektive selbständig tätiger Berufsbetreuer berichten.

I. Vorbemerkung

Der BVfB war an dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchschutz initiierten Diskussionsprozess und an dem sich anschließenden Gesetzgebungsverfahren intensiv beteiligt. Politisch war der Koalitionsvertrag vom 18.02.2018 Ausgangspunkt der Reform. Darin wird hervorgehoben, dass eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes der Betreuten durch einen Vorrang sozialrechtlicher Hilfen vor rechtlicher Betreuung beabsichtigt sei; also nach Möglichkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden soll. Schlagwortartig zusammengefasst wird dieses Ziel im Koalitionsvertrag durch die Formulierung: „Unterstützen statt Vertretung“.

Überlagert und erschwert wurde der gesamte Diskussions- und Reformprozess durch die Kritik des UN-Fachausschusses am deutschen Betreuungsrecht, die sich mehrere Verbände unkritisch zu Eigen gemacht haben. Danach wird Art. 12 Abs. 3 UN-BRK dahingehend ausgelegt, dass Stellvertretung für Erwachsene ausgeschlossen sein soll. Das Bundesverfassungsgericht und der BVfB sind dieser einseitigen, den staatlichen Schutzauftrag ignorierenden Auslegung der UN-Behindertenkonvention entgegengetreten.

Der BVfB hält den apodiktischen Ansatz, Stellvertretung stelle per se einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar, für falsch. Dies mag für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung durch die Gerichte zutreffen, aber nicht für die Ausübung der Stellvertretungsbefugnis durch rechtliche Betreuer im Einzelfall, die sich in den meisten Fällen am Willen der Betreuten orientiert und häufig die einzige Möglichkeit darstellt, die Rechte der Betreuten geltend zu machen und durchzusetzen.

Trotz dieser schwierigen Ausgangslage für einen Verband, der die Interessen freiberuflich tätiger Betreuer vertritt, hat sich der BVfB nicht nur an dem Reformprozess beteiligt, sondern begrüßt die Reform als einen Kompromiss, der in einem demokratischen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist und der im Rahmen des politisch Möglichen wesentliche Verbesserungen für freiberuflich tätige Betreuer beinhaltet.

II. Überblick

Im Wesentlichen beinhaltet das Reformgesetz eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ein neues Gesetz, nämlich das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), in dem das Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer geregelt ist und das ab dem 01.01.2023 das Betreuungsbehördengesetz (BBG) ersetzen wird. Darüber hinaus sind aus Sicht freiberuflich tätiger Betreuer einige wesentliche Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und in einigen Sozialgesetzbüchern (insbesondere: SGB I, / SGB IX) von Bedeutung.

1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Betreuungsrecht wird ab dem 01.01.2023 nicht mehr in den §§ 1896 – 1908 i BGB geregelt sein, sondern in den §§ 1814 – 1881 BGB; also deutlich umfangreicher. Grund hierfür ist vor allem der Wegfall der Verweisungsnorm (§ 1908 i BGB), die für zahlreiche Rechtsfragen, die sinngenmäße Anwendung des Vormundschaftsrechts vorsieht. Durch den Wegfall dieser umständlichen Verweisung, wird das Betreuungsrecht nicht nur verständlicher und übersichtlicher, sondern auch endgültig vom Vormundschaftsrecht getrennt geregelt. Die folgende Gliederung des Betreuungsrechts Buch 4 / Abschnitt 3 / Titel 2 des BGB beinhaltet die 5 Untertitel:

  1. Betreuerbestellung (§§ 1814 – 1820 BGB)
  2. Führung der Betreuung (§§ 1821 – 1860 BGB)
  3. Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§§ 1861 – 1867 BGB)
  4. Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-vorbehalt (§§ 1868 – 1874 BGB)
  5. Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1875 – 1881 BGB).

Das besonders umfangreiche Untertitel Führung der Betreuung beginnt mit einer zentralen Norm des Betreuungsrechts – nämlich § 1821 BGB (bisher: § 1901 BGB) – und außerdem beinhaltet Regelungen zur Personensorge einerseits und zur Vermögenssorge andererseits, wobei die Vermögenssorge die für Berufsbetreuer wesentlichen Vorschriften über Anzeigepflichten, genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Genehmigungserklärungen beinhaltet. Neu ist die Anzeigepflicht, die an die Stelle der Innengenehmigung tritt. Für Berufsbetreuer ergibt sich daraus jedoch keine wesentliche Änderung, denn die fehlende Innengenehmigung führt ebenso wir die unterlassene Anzeige nicht dazu, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, kann aber haftungsrechtliche Konsequenzen oder betreuungsgerichtliche Aufsichtsmaßnahmen zur Folge haben. Der Vorteil der Anzeigepflicht dürfte darin bestehen, dass rechtliche Betreuer allein mit einer Anzeige ihren Pflichten genügen können; eine Genehmigung also nicht abwarten müssen und dadurch das Verfahren entbürokratisiert wird.

Für Berufsbetreuer weitgehend ohne Bedeutung sind nach wie vor die Regelungen zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz im BGB (5. Untertitel), die für ehrenamtliche Betreuer Anwendung finden. Für Berufsbetreuer findet insoweit das VBVG Anwendung. Ausnahmen gelten für die seltenen Fälle einer Sterilisations- oder Ergänzungsbetreuung. Darüber hinaus können wie bisher (§ 1834 Abs. 3 BGB) Aufwendungen für Dienste des Betreuers verlangt werden, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören (§ 1877 Abs. 3 BGB in Verb. mit § 11 VBVG – berufsspezifische Dienste). Ausschlaggebend für den Anspruch auf Aufwendungsersatz ist die Frage, ob ein anderer Betreuer, der nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt, die entgeltlichen Dienste Dritter in Anspruch genommen hätte. Die ab 2023 geltende Regelung in § 11 VBVG ist deshalb interessant, weil sie ausdrücklich nur für selbständige Berufsbetreuer die Möglichkeit eines Aufwendungsersatzes vorsieht.

Einige für Berufsbetreuer neue oder besonders wichtige Vorschriften sollen bereits an dieser Stelle kurz erwähnt werden:

  • § 1814 – Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung

(im Wesentlichen unverändert)

  • § 1815 – Zukünftig gibt es einen Aufgabenkreis und ggf. mehrere Aufgabenbereiche / besonders eingriffsintensive – insbesondere freiheitsentziehende – Befugnisse müssen ausdrücklich angeordnet werden
  • § 1816 Abs. 5 – Betreuerauswahl: Vorrang des Ehrenamtes auch gegen den Willen des Betreuten (bislang BGH-Rechtsprechung) / Berücksichtigung der Anzahl und des Umfangs der bereits geführten Betreuungen / Registrierung als Voraussetzung für die Bestellung von Berufsbetreuern
  • § 1817 Abs. 4 – regelhafte Bestellung eines Verhinderungsbetreuers für Fälle der tatsächlichen Verhinderung (Urlaub / Erkrankung)
  • § 1821 – Regelung des Innenverhältnisses: Vorrang von Wunsch und Wille – Ausnahmen bei erheblichen Gefährdungen – Ausweitung der Besprechungspflicht und des persönlichen Kontaktes
  • § 1822 – Auskunftsanspruch nahestehender Angehöriger
  • § 1823 – Stellvertretungsbefugnis als „Kann-Regelung“
  • § 1826 – Haftung rechtlicher Betreuer: Beweislastumkehr nur hinsichtlich des Verschuldens
  • § 1833 Abs. 2 – Anzeigepflicht bei faktischer Wohnungsaufgabe
  • § 1835 Abs. 4 – Möglichkeit der Hinzuziehung von Zeugen bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses
  • §§ 1839, 1840 – Verfügungsgeld / Barauszahlungen an Betreute
  • § 1853 – Genehmigungspflicht bei Dauerschuldverhältnissen (Ausdehnung auf 4 Jahre)
  • § 1854 – Neuregelung u.a. zum „Dispokredit“ und zur Wertgrenze beim Abschluss von Vergleichen (6.000,00 €)
  • § 1859 Abs. 2 – Möglichkeit der Befreiung von selbständigen Berufsbetreuern durch den Betreuten vor Anordnung der rechtlichen Betreuung
  • § 1863 – Ausdehnung und Präzisierung der Berichtspflichten (Anfangsbericht)
  • § 1865 Abs. 3 – Rechnungslegung: Möglichkeit des Verzichts auf die Vorlage von Belegen und Selbstverfügungserklärung
  • § 1868 Abs. 6 u. 7 – Entlassung von Betreuungsvereinen und Vereinsbetreuern / Fortführung der Betreuung durch bisherigen Vereinsbetreuer als selbständiger Betreuer
  • § 1872 – Schlussrechnungslegung und Herausgabepflichten – „Fristenregelung“

2. Betreuungsorganisationsgesetz und Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Für selbständige rechtliche Betreuer wird zukünftig das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) von zentraler Bedeutung sein, weil dort die Voraussetzungen für die Registrierung von Berufsbetreuern und das Registrierungsverfahren geregelt sind. Ohne Registrierung wird es zukünftig keine Vergütung geben und ist die Bestellung als Berufsbetreuer ausgeschlossen.

Neben dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind der zuständigen Behörde die persönliche und fachliche Eignung nachzuweisen. Die persönliche Eignung wird für „Neubetreuer“ in einem Eignungsgespräch festgestellt. Die fachliche Eignung ist durch einen Sachkundenachweis zu erbringen. Die genauen Anforderungen an diesen Nachweis und die Anerkennung und Zertifizierung der Anbieter von Sachkundelehrgängen werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erlässt und der der Bundesrat zustimmen muss. Im Frühjahr 2022 wird die Verordnung voraussichtlich vorliegen. Geplant ist ein modular aufgebauter Lehrgang. Je nach Vorqualifikation der Bewerber wird es zum Nachweis der vollständigen Sachkunde ausreichen, wenn nur ein Teil des Sachkundelehrgangs (bestimmte Module) absolviert wird.

Im BtOG sind Fristen für den Nachweis der Sachkunde, die Möglichkeit einer vorläufigen Registrierung und Regeln zum Bestandsschutz für Betreuer vorgesehen, die bereits vor dem 01.01.2020 als Berufsbetreuer tätig waren. Diese Gruppe von Betreuern kann ohne Sachkundenachweis registriert werden. Die wesentlichen Regelungen befinden sich in den §§ 23, 24 BtOG und in § 32 BtOG.

Zukünftig werden die Betreuungsbehörden Bescheide (Verwaltungsakte) über die Registrierung erlassen, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann. In Anschluss an das Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsgerichte anzurufen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind ein wesentlicher Grund, warum der BVfB die Reform insgesamt befürwortet und unterstützt. Sie beenden die aus unserer Sicht verfassungswidrigen, bundesweit sehr unterschiedlich ausgestalteten Bewerbungs-, Prüfungs- und Zulassungsverfahren bei den Behörden, die weiterhin ohne Ermächtigungsgrundlage unter Missachtung der Berufsausübungsfreiheit stattfinden.

Im Zusammenhang mit dem Registrierungsverfahren erwähnt der Gesetzgeber 30 Jahre nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes und der Einführung der rechtlichen Betreuung für Volljährige selbständige Berufsbetreuer zum ersten Mal ausdrücklich im Gesetz (§ 19 Abs. 2 BtOG) und erkennt damit auch offiziell diese Form der Berufsausübung im Betreuungswesen (endlich) an.

Im Betreuungsorganisationsgesetz befinden sich darüber hinaus Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme der Registrierung (§ 27 BtOG), die Mitteilungs- und Nachweispflichten (§ 25 BtOG), die Datenverarbeitung durch rechtliche Betreuer (§ 20 BtOG), das Zuwendungsverbot (§ 30 BtOG), die für die Registrierung zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 BtOG), die Fortbildung (§ 29 BtOG), den Betreuervorschlag durch die Behörde (§ 12 BtOG), die erweitere Unterstützung (§ 8 BtOG) und die Anerkennung von Betreuungsvereinen.

Was die Vergütung für rechtliche Betreuer betrifft, sind drei Regelungen ab 2023 von besonderer Bedeutung:

  • Berufsbetreuer sollten nach der Registrierung beim Vorstand des Betreuungsgerichts an ihrem Sitz bzw. Wohnsitz beantragen, die für sie anzuwendende Vergütungstabelle festlegen zu lassen. Die Entscheidungen der Betreuungsgerichte gelten bundesweit und werden zukünftig eine „Herabstufung“ in die Vergütungstabellen A bzw. B grundsätzlich unmöglich machen (§ 8 Abs. 3 VBVG)
  • Außerdem richtet sich die Vergütung zukünftig nur noch nach der Art der Ausbildung (Hochschulstudium / abgeschlossene Lehre / keine abgeschlossene Ausbildung – § 8 Abs. 2 VBVG). Zukünftig wird es für Berufsbetreuer, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben und für „Altbetreuer“ (erste berufliche Betreuung vor dem 01.01.2020) nicht mehr darauf ankommen, ob durch eine abgeschlossene Ausbildung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt worden sind oder nicht
  • Abschließend ist zu erwähnen, dass das Vergütungsverbot für Betreuungsvereine abgeschafft wird (§ 13 Abs. 1 VBVG). Letzteres wird zur Folge haben, dass zukünftig Betreuungsvereine sehr viel häufiger als rechtliche Betreuer bestellt werden, obwohl dies mit dem Grundsatz der persönlichen Betreuungsführung nur schwer in Einklang zu bringen ist. Politisch geht es dem Gesetzgeber darum, die „Mitnahme von Betreuungen“ durch ausscheidende Vereinsbetreuer zu erschweren

3. Zivilprozessordnung und FamFG

In der Zivilprozessordnung wird es eine neue Regelung über die Prozessfähigkeit bei einer rechtlichen Betreuung geben (§ 53 ZPO). Danach richtet sich die Fähigkeit betreuter Personen, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen – insbesondere Anträge zu stellen oder Klage zu erheben – zukünftig nach der Geschäftsfähigkeit. Allerdings besteht die Möglichkeit für rechtliche Betreuer, durch eine Ausschließlichkeitserklärung zu erreichen, dass nur noch sie und nicht die betreute Person Prozesshandlungen vornehmen können.

Die Regelungen ist von großer Bedeutung für rechtliche Betreuer, da in mehreren Verfahrensordnungen auf sie verwiesen wird. Insbesondere findet sie sinngemäß im Sozialverwaltungsverfahren (§ 11 Abs. 3 SGB X) und im Verwaltungsverfahren (§ 12 Abs. 3 VwVfG). Anwendung.

In § 170 a ZPO wird es außerdem eine Neuregelung über die Zustellung an Betreuer und / oder Betreute geben. Mit der Regelung ist unter anderem bezweckt, dass rechtliche Betreuer zum Schutz der Betreuten in laufende Verfahren eingreifen können. Hierfür ist es erforderlich, dass sie von den Behörden und Gerichten über die Existenz dieser Verfahren unterrichtet werden.

Die Änderungen im FamFG sind überwiegend redaktioneller Natur. Für selbständige Berufsbetreuer besteht zukünftig die Möglichkeit, nach § 292 Abs. 2 FamFG eine Dauerauszahlung der Vergütung zu beantragen. Die Festsetzung der Vergütung ist von den Gerichten spätestens nach 2 Jahren zu überprüfen.  Die Länder erhalten die Möglichkeit, für diese Anträge Formulare einzuführen. Außerdem bleibt es dabei, dass die Betreuungsgerichte verpflichtet sind, auf einen entsprechenden Antrag die Vergütung für rechtliche Betreuer durch Beschluss festzusetzen.

Bei einer Erweiterung einer Betreuung kann ausnahmsweise auf die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, wenn die Änderung des Aufgabenkreises nicht auf Grund der Erkrankung bzw. Behinderung erfolgt (§ 293 Abs. 3 FamFG). Entsprechendes gilt nach wie vor für nicht wesentliche Änderungen des Aufgabenkreises und auch dann, wenn die letzte Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Gutachtens bzw. ärztlichen Zeugnisses nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Daher dürfte es sich zukünftig für Berufsbetreuer anbieten, im Anfangsbericht auf ggf. erforderliche Erweiterungen des Aufgabenkreises hinzuwirken, da diese innerhalb der ersten 6 Monate nach Anordnung einer rechtlichen Betreuung verfahrensrechtlich vergleichsweise einfach möglich sind.

Über die Verlängerung einer rechtlichen Betreuung wird zukünftig 2 Jahre nach ihrer erstmaligen Anordnung zu entscheiden sein, wenn die Betreuung gegen den Willen des Betreuten angeordnet worden ist. Auf die Einholung eines Gutachtens kann nicht verzichtet werden, wenn die Verlängerung dem erklärten Willen des Betreuten widerspricht. Entsprechendes gilt für den Einwilligungsvorbehalt (§ 295 FamFG).

Nach § 309 a Abs. 2 FamFG können die Betreuungsgerichte zukünftig den Betreuungsbehörden Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit eines rechtlichen Betreuers betreffen. Grundsätzlich sind die betroffenen rechtlichen Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt zu unterrichten.

Nach § 296 Abs. 3 FamFG kann bei einem Betreuerwechsel unter erleichterten Voraussetzungen auf die Anhörung der Betreuungsbehörde verzichtet werden. In den §§ 276, 277, 317 Abs. 3 FamFG werden die Aufgaben der Verfahrenspfleger präzisiert. Insbesondere wird klargestellt, dass es zu den Aufgaben von Verfahrenspflegern gehört, Wunsch und Wille der betroffenen Personen zu ermitteln. Außerdem wird nun ausdrücklich geregelt, dass Vereine nicht zu Verfahrenspflegern bestellt werden können.

4. Sozialgesetzbücher

Die Änderung im Sozialgesetzbuch I (§ 17 Abs. 4 SGB I) betrifft in die Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern und den Betreuungsbehörden zur Durchsetzung des Erforderlichkeits-grundsatzes. Ihr Ziel besteht darin, die Vermittlung sozialrechtlicher Hilfen zu erleichtern und dadurch die Anordnung rechtlicher Betreuungen entbehrlich zu machen. Nach § 22 Abs. 5 SGB IX sind die Betreuungsbehörden mit Zustimmung des Betroffenen über die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf vorliegen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine entsprechende Informationspflicht gegenüber rechtlichen Betreuern zu regeln.