Verbesserte Pflegeleistungen ab 1.1.2022

Wichtig für alle Betreuer mit pflegebedürftigen Klienten!

Pünktlich zum neuen Jahr tritt eine ganze Reihe von Änderungen bei den Pflegeleistungen ein.
Sie betreffen sowohl Leistungen nach SGB XI wie auch nach SGB V. Besonders hervorzuheben
sind die neuen Höchstsätze bei Sachleistungen nach §36 SGB XI und für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI.
Aber auch die Anspruchsverlängerung für Erstattungen aus dem SGB XI und der neue Pflegezuschlag können sich sehen lassen. Alles in allem eine deutliche Verbesserung für alle betroffenen Pflegebedürftigen.

Die Neuerungen im Einzelnen:

  1. Der Höchstsatz für den Hausnotruf wird von 23 € auf 25,50 € erhöht.
  2. Erweiterung der Pflegeleistungen aus dem SGB V: zusätzlich zur Behandlungspflege und allen anderen Leistungen zur Nachversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es nun die sogenannte Übergangspflege nach SGB V § 39e.

Sie enthält folgende Leistungen:

Die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlass-Management und Unterkunft und Verpflegung.
Der Anspruch auf diese Übergangspflege besteht, wenn die bisherigen ambulanten Nachsorgemöglichkeiten (z.B. Behandlungspflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen nach

SGB XI) nicht sichergestellt werden können oder diese nur unter einem erheblichen Aufwand stattfinden können. Dieser Anspruch besteht für höchstens für 10 Tage je Krankenhausbehandlung und muss zwingend in dem Krankenhaus stattfinden, das die Behandlung am Patienten durchgeführt hat.

Um die Übergangspflege an Krankenhäusern überhaupt durchführen zu können, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemäß § 132m SGB V mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit einer Übergangspflege im Krankenhaus.

  • Ab 1.1.2022 gelten neue Höchstsätze für Sachleistungen nach §36 SGB XI und für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI. Sachleistungen erhöhen sich um jeweils 5%:

PG 2 => von   689 € auf   724 €
PG 3 => von 1298 € auf 1363 €
PG 4 => von 1612 € auf 1693 €
PG 5 => von 1995 € auf 2095 €

Der Satz für Kurzzeitpflege wird sogar um 10% angehoben: von 1612 € auf 1774 €.

Der Satz der Verhinderungspflege bleibt weiterhin bei 1612 €, befindet sich also jemand in Kurzzeitpflege und nutzt beide Töpfe, dann können bis zu 3386 € geltend gemacht werden.

  • Die Umwandlung von Entlastungsleistungen in Sachleistungen (sog. 40%-Regel)

Die Umwandlung dieser Leistungen konnte bisher nur mit einem vorherigen Antrag bei den Kostenträgern geltend gemacht werden. Ab 1.1.2022 kann diese Umwandlung nun (mit korrekt erstellter Rechnung) auch ohne Vorabantrag erfolgen (nur noch die Einreichung notwendig).

  • Neuer Pflegezuschlag bei vollstationärer Pflege

Ab dem 1.1.2022 gibt es einen gestaffelten Zuschlag zur vollstationären Pflege.

Dieser beträgt bis 12 Monate 5%, bis 24 Monate 25%, bis 36 Monate 45% und bei mehr als 36 Monaten 70% des Eigenanteils der pflegebedingten Aufwendungen.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der seit 1.1.2017 bestehende Besitzstandschutz laut §141 SGB XI entfällt hierdurch.

Alles in allem muss man sagen: Die Richtung stimmt, aber es bleibt noch viel zu tun!


MEDIRENTA

Der BVfB-Kooperationspartner MEDIRENTA übernimmt für privat Versicherte und Beamte*innen sämtliche Formalitäten der Krankenkostenabrechnungen. Das Unternehmen ist der einzige Beihilfeberater mit einer gerichtlichen Zulassung und seit rund 40 Jahren bundesweit auf diesem Fachgebiet tätig. Die Leistungen:

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– umfassende Betreuung, speziell auch im Falle von Pflegebedürftigkeit oder

Krankenhausaufenthalten

– Prüfung aller Belege und Erstattungen

– vorgerichtliche Widersprüche

– schnelle Kostenerstattung in richtiger Höhe

– Zahlungsverkehr über ein separates Treuhandkonto, wenn gewünscht

– alle Rechnungen, Erstattungen usw. in einem Bescheid auf einen Blick, separate Ausweisung von Eigenanteilen

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