Für Strafantrag sind Aufgabenkreise Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten ausreichend

Bundesgerichtshof: Betreuungsbedarf ergibt sich aus der Lebenssituation

Wenn sich die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe gegen einen ehemaligen Vertreter des Betroffenen richtet, benötigt der Betreuer für die Stellung eines Strafantrages keinen eigenständigen Aufgabenkreis. Dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs reichten für die Strafantragsbefugnis die Standardaufgabenkreise Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten aus (Urteil vom 29. Juli 2014  –  5 StR 46/14).

Ein Vorsorgebevollmächtigter hatte das Vermögen seiner demenzerkrankten Tante in Höhe von ca. 130.000,00 € für eigene Zwecke verbraucht.

Der eingesetzte Kontrollbetreuer widerrief die Vollmacht und stellte als dann bestellter Betreuer Strafantrag u.a. gemäß §§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) und 266 StGB (Untreue). Den kann bei Antragsdelikten gem. § 77 Abs. 3 StGB für einen nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Antragsberechtigten der gesetzliche Vertreter „in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht“, stellen. Der Betreuer hatte auch die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

§ 1896 BGB verlange nicht, dass einzelne Besorgungen oder Rechtsgeschäfte in den jeweiligen Aufgabenkreisen bezeichnet werden müssten. Die Strafantragsbefugnis könne sich vielmehr aus bestimmten Aufgabenkreisen ergeben, die sich auch aus einem möglicherweise verletzten Rechtsgut ableiten ließen, so der BGH. Im konkreten Fall habe der Betreuungsbedarf die Geltendmachung und Durchsetzung der sich aus den Untreuehandlungen ergebenden Verletztenrechte umfasst.

Ob die Stellung des Strafantrages den Wünschen der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des Familienfriedens, entsprochen habe, sei für dessen Wirksamkeit nicht entscheidend, stellte der 5. BGH-Strafsenat noch fest: es sei denn, der Betreuer würde seine Vertretungsmacht mißbrauchen.