Sozialhilfeanspruch auch bei nichtigem Heimvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit

Eingliederungshilfegewährung bei suchtbedingter Teilhabebeeinträchtigung

Die zivilrechtliche Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer, welcher der Sozialhilfeträger im Rahmen des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beizutreten hat, kann sich im Falle einer zunächst unerkannten Geschäftsunfähigkeit des Leistungsberechtigten und seiner deshalb fehlenden vertraglichen Verbindung zum Leistungserbringer auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.

Dies ist einer der Leitsätze des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 (L 20 SO 255/12) und bedeutet, dass auch ein geschäftsunfähiger Heimbewohner dem Heimträger das Entgelt schuldet und der Sozialhilfeträger es bei Bedürftigkeit übernehmen muss. Für Berufsbetreuer ergibt sich daraus, dass sie verpflichtet sind, die Sozialhilfeansprüche ihrer bedürftigen Betreuten geltend zu machen, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Heimaufnahme.

Der Sozialhilfeträger, der sich wegen angeblich fehlender Zuständigkeit oder Bedürftigkeit geweigert hat, Leistungen zu gewähren, darf den Betroffenen oder den Betreuer später nicht auffordern, die Einrede der Verjährung gegenüber dem Leistungserbringer zu erheben, um den „Nachrang der Sozialhilfe“ wiederherzustellen; das wäre unzulässige Rechtsausübung, so das Landessozialgericht.

Die im Zustand der Geschäftsunfähigkeit unwirksam erteilte Prozessvollmacht konnte vom Gericht dadurch geheilt werden, dass der bereits tätig gewordene Rechtsanwalt kurzerhand zum besonderen Vertreter im Verfahren bestellt wurde.

Der Hilfebedürftige, langjähriger Alkoholiker, war ein Grenzfall zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Nach Gutachterfeststellung bedurfte er aber auf jeden Fall der stationären Versorgung: „Das Denken des Klägers bewegt sich nahezu ausschließlich um die Befriedigung seiner Sucht, die allein in dem geschützten Rahmen der Einrichtung in einem tolerablen Rahmen gehalten werden kann.“ Eine Verselbständigung in ambulanter Betreuung hielt das Gericht nicht für möglich.

Seine Teilhabebeeinträchtigung und damit Eingliederungshilfebedürftigkeit ergebe sich aus einer „…eingeschränkten Steuerungsfähigkeit mit Neigung zu impulsivem, selbstschädigendem, verantwortungslosem und rücksichtslosem Verhalten sowie ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen, erhebliche Verhaltensstörung mit Aggressionsneigung…“.

Der 20. LSG-Senat bestätigte eine frühere Entscheidung, wonach stationäre Eingliederungshilfeleistungen nicht (mehr) auf eine Verbesserung gerichtet sein müssten, sondern nur mehr auf eine “zustandserhaltenden Beheimatung” im Sinne einer “Milderung” der Folgen einer Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 3 SGB XII.

Über Jahre hatten verschiedene Sozialhilfeträger dem Betroffenen mal Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten gewährt, mal Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, eine Leistungsart, die gar keine Dienstleistungen umfasst.