Im Zweifel Vergütungsantrag gleichzeitig gegen Betreuten und Staatskasse richten

Bundesgerichtshof vereinfacht Festsetzungsverfahren bei unklarem Betreutenvermögen

Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 19. August 2015 (XII ZB 314/13) klargestellt, das bei Eintritt der Mittellosigkeit während des Festsetzungsverfahrens kein neuer Vergütungsantrag gestellt werden muss.

Gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen das Betreutenvermögen hatte der Betreute erfolgreich Beschwerde eingelegt, weil zwischenzeitlich Mittellosigkeit eingetreten war.

Wenn im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung der Betreute mittellos ist, richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, wie der BGH am 6.2.2013 (XII ZB 582/12) entschieden hatte. Der Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitauf-wands bemisst sich  demgegenüber weiterhin danach, ob der Betreute im Vergütungszeit-raum bemittelt war.

Im aktuellen Verfahren stellte der BGH fest, dass der Betreuer den Vergütungsanspruch sowohl gegen den Betreuten als auch gegen die Staatskasse im gleichen Verfahren geltend machen könne. Der Betreuer müsse den Vergütungsantrag nicht beziffern, sondern nur die Tatsachen mitteilen, anhand deren das Gericht den endgültigen Vergütungsanspruch feststellen könne.

Berufsbetreuer sollten daher immer vorsorglich den eigentlichen Vergütungsantrag mit einem Hilfsantrag auf Festsetzung gegen den jeweils anderen Vergütungsschuldner verbinden. Mit einem solchen kombinierten Antrag wird auch die 15-Monatsfrist gem. § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der nachrangig berufenen Staatskasse gewahrt, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt, wie der BGH klarstellte.