Jobcenter muss mit Betreuer korrespondieren

SG Chemnitz verpflichtet Leistungsträger zum Postversand an Berufsbetreuer

Betroffene haben einen  Anspruch darauf, dass sich Sozialleistungsträger im Verwaltungsverfahren direkt an ihre Betreuer wendet. Das Sozialgericht Chemnitz verpflichtete ein Jobcenter zur unmittelbaren Korrespondenz mit dem Berufsbetreuer; auf eine Postvollmacht oder einen Aufgabenkreis „Postangelegenheiten“ gem. § 1896 Abs. 4 BGB komme es nicht an. Auf die bisher nicht veröffentlichte Entscheidung wies der BdB hin.

Begründet wird die Entscheidung mit § 13 Abs 3 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde an einen für das Sozialverwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten wenden muss. Dem Bevollmächtigten sei ein gesetzlicher Vertreter mit dem Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden gleichgestellt. Im Gerichtsverfahren hatte sich der Berufsbetreuer auf die Betreuerbefugnis zur Vornahme von Verfahrenshandlungen gem. §§ 11 SGB X, 53 ZPO berufen.