Mindestlohn: Neue Dokumentationspflicht bei Minijobs

Berufsbetreuern droht ab 1. Januar 2015 bei Nichterfüllung Bußgeld

Ab Jahresbeginn müssen Berufsbetreuer, die in ihren Büros selbst Minijobber oder ihre Klienten bei der Erfüllung von Arbeitgeberpflichten z.B. gegenüber Pflege- oder  Haushaltshilfen vertreten, gem. § 17 Mindestlohngesetz Dokumentationspflichten erfüllen. Bei Nichteinhalten drohen hohe Bußgelder.

Zur Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen müssen Arbeitgeber von Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufbewahren.

Diese Aufzeichnungen sind Bestandteil der für den zuständigen Sozialversicherungsträger zu führenden Entgeltunterlagen. Es gibt allerdings Formvorschriften, wie diese Aufzeichnungen im Einzelnen zu führen sind.

Schon bisher mussten nach der Beitragsverfahrensverordnung die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben durch den Arbeitgeber aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung wurde allerdings nicht kontrolliert. Ab dem 1.1.2015 wird die der Zollverwaltung zugehörige Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit mehr Personal die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten prüfen und bei Verletzung als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Aus dem Mindestlohngesetz ergibt sich keine Erweiterung der Haftungspflichten für selbständige Betreuer als Unternehmer i.S. von § 14 BGB. Zwar verweist § 13 Mindestlohngesetz auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, gesamtschuldnerisch wie ein Bürge für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer. Selbständige Berufsbetreuer sind zivilrechtlich Unternehmer und können eigene Aufgaben wie Buchhaltung an Dienstleister auslagern. Das Arbeitnehmerentsendegesetz will aber nur den „Generalunternehmer“, der sich eines Subunternehmers zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen bedient, haftbar machen. Dazu gehören Berufsbetreuer nicht. Keine Anwendung findet die Haftungsregelungen auf den Erstunternehmer, der einen Auftrag erteilt.