Sinnlose Pflichterfüllung: Betreuer müssen bei Arbeitslosmeldung persönlich vertreten

Bundessozialgericht: persönliches Erscheinen bei der Arbeitsagentur

Die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur nach § 145 SGB III muss persönlich erfolgen. Es kann sich jedoch ein Vertreter persönlich melden, wenn der Betroffene wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen konnte. Das Bundessozialgericht bestätigte am 23.10.2014 (B 11 AL 7/14 R) eine Entscheidung des LSG Hamburg vom 22.01.2014 (L 2 AL 2/11), wonach ein Berufsbetreuer als Vertreter eines akut psychisch erkrankten Arbeitslosen die Meldung nicht schriftlich vornehmen könne.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; aus der Pressemitteilung des BSG geht nicht hervor, welchen Sinn das persönliche Erscheinen des Vertreters bei der Arbeitsagentur haben soll.

Das Landessozialgericht Hamburg hatte die Notwendigkeit eines Beratungszwanges zu Lasten des Vertreters unterstellt: die persönliche Meldung solle Unklarheiten bezüglich unterschiedlicher Zuständigkeiten, des Bezugs anderer Sozialleistungen, der gesundheitlichen Voraussetzungen zum Verzicht auf die persönliche Arbeitslosmeldung, der Probleme, die sich stellen, wenn objektiv keine Leistungsminderung festzustellen ist, sowie der Nachholungspflicht zur persönlichen Meldung klären helfen. In einem persönlichen Gespräch lasse sich auch die Legitimation des Vertreters zuverlässiger prüfen und möglicherweise durch Beratung eine den Interessen des Arbeitslosen mutmaßlich zuwiderlaufende zu frühe Arbeitslosmeldung verhindern.

Die Urteilsbegründung des BSG ist ebenfalls noch hinsichtlich der Delegierbarkeit der Pflicht zum Erscheinen abzuwarten. Das LSG Hamburg hatte die persönliche Arbeitslosmeldung als Vertreter zu den Pflichten eines Betreuers gezählt, die jedoch nicht höchstpersönlich wahrzunehmen sei. Der Berufsbetreuer könne vielmehr auch eine andere volljährige Person zur persönlichen Meldung des Versicherten bevollmächtigen.

Die BSG-Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu einer anderen höchstrichterlichen, nämlich der des Bundesgerichtshofs vom 2.12.2010 (III ZR 19/10). Der BGH hatte hier klargestellt, dass es nicht die Aufgabe des rechtlichen Betreuers ist, Tätigkeiten für den Betreuten persönlich zu übernehmen, sondern nur, diese zu organisieren. Der Betreuer müsse keine Tätigkeiten der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erbringen, die nicht zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich seien; der Betreuer müsse solche tatsächlichen Hilfen nur organisieren.

Das Bundessozialgericht hat die persönliche Arbeitslosmeldung jedoch nicht als tatsächliche Hilfeleistung, sondern als Rechtshandlung wie die Stellung eines Leistungsantrages ausgestaltet.