Steuerberaterhaftung für verjährte Umsatzsteuererstattung: BtDirekt lesen kann sich auszahlen

Rechtslage bei erteilten Auftrag für Umsatzsteuer-Erstattungsantrag geklärt

Der Hinweis an den eigenen Steuerberater auf die BtDirekt-Beiträge, mit denen bereits im Jahr 2010 ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch ab dem 1.7.2005 erläutert wurde, begründet eine Haftung des Steuerberaters für entgangene Erstattungsbeträge, wenn dieser den Erstattungsanspruch fehlerhaft geltend gemacht hat.

Dies entschied das Landgericht München in einem Haftungsprozess eines BVfB-Mitgliedes gegen seinen ehemaligen Steuerberater am 13.11.2015 (4 O 23715/14).

Im entschiedenen Fall wurde der Steuerberater auf den BVfB-Newsletter hingewiesen, in dem der BtDirekt-Beitrag wiedergegeben wurde. Der Steuerberater legte zwar, der ursprünglichen Empfehlung des BVfB folgend, Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 ein, versäumte aber, wie in späteren Empfehlungen mehrfach dargestellt, eine neue Umsatzsteuerfestsetzung auf „0“ zu beantragen. Daher trat jeweils zum Ende der Jahre 2010 und 2011 Festsetzungsverjährung für die Steuerjahre 2005 und 2006 ein und der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt verjährte. Für dieses Versäumnis haftet der Steuerberater, entschied das LG München.

Der entschiedene Fall gibt nichts her für die Fälle, in denen Berufsbetreuer im Jahr 2010 ihren Steuerberatern keine Aufträge zum Tätigwerden erteilten und sich nun mit Haftungsforderungen darauf berufen, die Steuerberater hätten das Urteil des BFH über die Umsatzsteuerbefreiung der Berufsbetreuervergütungen aus dem Jahr 2012 vorausahnen müssen.