Vertreter muss Arbeitslosmeldung persönlich vornehmen

LSG Hamburg: Betreuer kann Unterbevollmächtigten schicken

Die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur nach § 145 SGB III muss persönlich erfolgen. Es kann sich jedoch ein Vertreter persönlich melden, wenn der Betroffene wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen konnte. Das Landessozialgericht Hamburg wies mit Urteil vom 22.01.2014 (L 2 AL 2/11) die Auffassung zurück, ein Berufsbetreuer als Vertreter eines akut psychisch erkrankten Arbeitslosen könne die Meldung auch schriftlich vornehmen.

Die persönliche Meldung solle Unklarheiten bezüglich unterschiedlicher Zuständigkeiten, des Bezugs anderer Sozialleistungen, der gesundheitlichen Voraussetzungen zum Verzicht auf die persönliche Arbeitslosmeldung, der Probleme, die sich stellen, wenn objektiv keine Leistungsminderung festzustellen ist, sowie der Nachholungspflicht zur persönlichen Meldung klären helfen, so das LSG Hamburg. In einem persönlichen Gespräch lasse sich auch die Legitimation des Vertreters zuverlässiger prüfen und möglicherweise durch Beratung eine den Interessen des Arbeitslosen mutmaßlich zuwiderlaufende zu frühe Arbeitslosmeldung verhindern.

Die persönliche Arbeitslosmeldung als Vertreter gehöre zu den Pflichten eines Betreuers. Sie sei allerdings nicht höchstpersönlich wahrzunehmen; der Berufsbetreuer könne auch eine andere volljährige Person zur persönlichen Meldung des Versicherten bevollmächtigen.
Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.