Vor Zwangsbehandlung: Nachweis eines Überzeugungsversuches Genehmigungsvoraussetzung

Bundesgerichtshof: Betreuer muss selbst keinen Überzeugungsversuch unternehmen

Berufsbetreuer sind im Antrag auf Genehmigung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung verpflichtet darzulegen, dass gem. § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB zuvor jemand versucht hat, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

In einem Beschluss vom 4. Juni 2014  (XII ZB 121/14) verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Überzeugungsversuch ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen wurde. Das Betreuungsgericht habe diesen Überzeugungsversuch konkret festzustellen und müsse im Genehmigungsbeschluss darauf eingehen.

Der Betreuer muss den Überzeugungsversuch nicht selbst unternehmen, dies könne auch der behandelnde Arzt, ein Sozialdienstmitarbeiter oder eine dem Betroffenen nahestehende Person tun, so der BGH. Allerdings müsse der Betreuer im Rahmen der Besprechungspflicht gem. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB den Betroffenen über die beabsichtigte ärztliche Behandlung in verständlicher Form informieren.

Zwangsbehandlungen sind nur noch bei eindeutiger ärztlicher Erfolgsprognose zulässig.  Gem. § 1906 Abs.3 Satz 1 Nr. 5 BGB müsse der von der Zwangsbehandlung zu erwartende Nutzen die aus ihr für den Betroffenen folgenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Dem zu erwartenden Behandlungserfolg seien die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen, so der BGH. Im entschiedenen Fall hatte die behandelnde Ärztin jedoch geäußert, eine Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands sei zweifelhaft. Dem hätte das Betreuungsgericht nachgehen und ggf. die Genehmigung aufheben bzw. verweigern müssen, forderte der Bundesgerichtshof.