Betreute mit Familienversicherung im SGB II: Alle Leistungsempfänger ab 15 Jahren werden pflichtversichert

Betreuer sollte bis zum 14. Januar 2016 Krankenkassenwahlrecht betätigen

Ab Jahresbeginn 2016 werden alle SGB-II-Leistungsempfänger ab dem 15. Lebensjahr gesetzlich kranken- (und pflege-)versichert, soweit sie nicht weiterhin der privaten Krankenversicherung zugeordnet bleiben. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung für Angehörige von pflichtversicherten SGB-II-Leistungsempfängern ab dem 15. Lebensjahr entfällt dann.

Bisher beitragsfrei familienversicherte Leistungsempfänger werden (unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertes Mitglied, dem sie am 31.12.2015 als Familienversicherte angehören – es sei denn, bis zum 14. Januar 2016 wird dem Jobcenter mit einer Mitgliedsbescheinigung der Beitritt zu einer anderen Krankenkasse angezeigt.

Kinder bis 14 Jahre im Sozialgeld-Bezug bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert. Die Regeln der Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Versicherungspflicht bleiben unverändert: maßgeblich ist die „letzte“ Versicherung des Betroffenen vor dem SGB-II-Leistungsbezug, entweder in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung; egal, wie lange diese zurückliegt.

Gewählt werden kann die bisherige oder eine andere Krankenkasse. Wenn eine andere Krankenkasse als bisher gewählt wird, sollte dies um den Jahreswechsel erklärt werden, damit die entsprechende Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse fristgerecht bis zum 14.1.2016 beim Jobcenter vorgelegt werden kann.

Betreuer von SGB-II-Leistungsempfängern, die am 31.12.2015 familienversichert sind, könnten haftungsrechtlich verpflichtet sein, das Krankenkassenwahlrecht des ab dem 1.1.2016 pflichtversicherten Betroffenen gem. §§ 174 SGB V aktiv und rechtzeitig zu betätigen. Zwar übernimmt das Jobcenter sowohl den gesetzlichen Mitgliedsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die von der Krankenkasse festgelegten Zusatzbeiträge. Die Gesamtbeiträge variieren immerhin um 1,2 % (zwischen 14,9 und 16,1 %).

Wird ein SGB-II-Leistungsbescheid rückwirkend vollständig aufgehoben und werden die Leistungen zurückgefordert, weil Alg II zu Unrecht bezogen wurde, sind auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Versicherten zurückzuzahlen (§ 40 Abs. 2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 SGB III). Wenn das Jobcenter Beiträge an eine besonders teure Kasse zurückverlangt und es der Betreuer zu Jahresbeginn versäumt hat, eine billigere Krankenkasse zu wählen, könnte darin ein Vermögensschaden des Betroffenen liegen.

Sollte dem Jobcenter nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eintritt der Versicherungspflicht, also bis 14.1.2016, keine Mitgliedsbescheinigung vorliegen, meldet das Jobcenter den Betroffenen bei der Krankenkasse an, bei der zuletzt die Familienversicherung bestand (§ 175 Abs. 3 SGBV).

Für erwachsene Leistungsempfänger mit einer 100%-Sanktion gibt es eine kleine Hintertür zurück in die Familienversicherung. Wenn bei fehlendem Schonvermögen ein Anspruch auf ergänzende Sachleistungen wie z. B. Lebensmittelgutscheine besteht und diese (ggf. auf Antrag) tatsächlich gewährt werden, bleibt die Pflichtversicherung bestehen.

Ohne Sachleistungsanspruch entfällt jedoch nach der 100%-Sanktion die Pflichtversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung lebt unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V wieder auf. Die Aufnahme muss sofort bei der Krankenkasse beantragt werden.