Rechtsverordnung der Bundesregierung liegt dem Bundesrat zur Zustimmung vor
Die Schonvermögensgrenze für alle Sozialhilfeempfänger soll zum 1. April 2017 auf 5.000 € erhöht werden. Durch den Verweis in § 1836c BGB würde diese neue Freigrenze auch auf Vergütungsansprüche und Betreuungskosten Anwendung finden. Die geänderte Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegt nun dem Bundesrat zur Zustimmung vor.
Danach soll die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt werden. Dies gilt jede volljährige, im Sinne des SGB XII leistungsberechtigte Person
sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner sowie nichteheliche Partner. Für jede Person, die von einem Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten wird, wird der Freibetrag auf 500 Euro erhöht.
Die erhöhte Schonvermögensgrenze wird in der Sozialhilfe hinzuaddiert zu den mit dem verabschiedeten Bundesteilhabegesetz neu eingeführten Schonvermögensgrenzen in Höhe von 25.000 € für erwerbstätige Empfänger von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gem. §§ 60a und 66a SGB XII. Diese zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Egh- und HzP-Leistungsempfänger finden keine Anwendung auf das Betreuungsrecht. Die von den neuen Freibeträgen begünstigten Menschen müssten dann doch wieder hinnehmen, dass aus den von der Sozialhilfe belassenen Beträge die Betreuervergütung entnommen würde, wenn für sie ein Berufsbetreuer bestellt wäre.
Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat gegenüber den in Bundesauftragsverwaltung tätigen kommunalen Grundsicherungsträgern signalisiert, dass die höhere Schonvermögensgrenze schon vor dem 1. April als „Härtefall“ angewandt werden könne (wenn sich also das Vermögen über 2.600 € auf unter 5.000 € erhöht). Es spricht nichts dagegen, dass sich Berufsbetreuer auch in Bezug auf andere SGB-XII-Leistungen auf einen Härtefall berufen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Betreuungsgerichte sich an den Hinweis des BMAS gebunden sehen würden.