Sofort 40 Euro Mahngebühr

Neuer pauschaler Verzugsschadenersatz – nur zwischen Unternehmen

Für einzelne Geschäfte zwischen Unternehmen, die ab dem 28.7.2014 geschlossen werden, findet ein pauschaler Mindestverzugsschaden von 40 Euro Anwendung. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr müssen säumige Zahler bereits ab dieser Woche (bei einer vereinbarten Zahlungsfrist von 30 Tagen) mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen. Neben der 40 Euro-Pauschale muss der Schuldner auch noch einen von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöhten Verzugszinssatz zahlen.

Unabhängig von der tatsächlichen Rechnungshöhe können Gläubiger, die Unternehmer sind,  gem. § 288 Abs. 5 BGB gegenüber anderen Unternehmen bei Eintritt des Zahlungsverzuges ohne weitere Mahnung den Mindestverzugsschaden geltend machen. Sind die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten, z.B. bei Einschaltung eines Rechtsbeistands, höher, werden die 40 Euro darauf angerechnet.

Für einzelne Geschäfte wird der Mindestverzugsschaden auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen geschuldet. Bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen findet das Gesetz allerdings erst Anwendung, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird.
Selbständige Berufsbetreuer sollten die vereinbarten Zahlungsfristen für Einzelverträge mit Unternehmen, die sich aus dem Betrieb ihres Betreuungsbüros ergeben, genau überwachen – um als Schuldner eine 40-€-Verbindlichkeit zu vermeiden oder als Gläubiger den Mindestverzugsschadenersatz geltend zu machen.