Auch ohne eine Registrierung steht Bestandsbetreuern bis zum 30.06.2023 auch dann ein Vergütungsanspruch zu, wenn sie keinen Registrierungsantrag stellen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich im Reparaturgesetz geregelt. Es ist also für Berufsbetreuer, die vor dem 01.01.2023 bereits Betreuungen beruflich geführt haben, nicht erforderlich, pro forma einen Registrierungsantrag zu stellen, wenn sie nach dem 30.06.2023 nicht mehr als Berufsbetreuer tätig sind.
Aber Vorsicht: Es gibt (leider) keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Betreuerwechsel innerhalb einer bestimmten Frist. Wer auch nach dem 30.06.2023 noch eine Vergütung für die Betreuungsführung geltend machen will, bis die Betreuung aufgehoben worden ist oder ein Betreuerwechsel stattgefunden hat, sollte vorsorglich einen Registrierungsantrag stellen.