Betreuungsbehörde als Eingangsinstanz nicht am Gericht vorbei

Berliner Betreuungsakteure nennen Bedingungen für Stärkung der Behördenfunktion

Wenn die Betreuungsbehörde Eingangsinstanz für das Betreuerbestellungsverfahren werden soll, dann muss das Betreuungsgericht trotzdem auch weiterhin von Beginn an ins Verfahren einbezogen werden und sofort das gerichtliche Aktenzeichen vergeben. Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht fordert in ihrer Stellungnahme

zum vorläufigen Ergebnispapier zu den Möglichkeiten für eine Strukturreform im Betreuungsrecht an die interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim Bundesministerium der Justiz, sicherzustellen, dass beim Gericht eine Wiedervorlage der Sache erfolgen könne. Das Gericht müsse sich die Sache „auf den Tisch ziehen können“, wenn das Verfahren bei der Behörde gar nicht oder zögerlich bearbeitet werde. Die Notwendigkeit der sofortigen Vergabe eines gerichtlichen Aktenzeichens bestehe unabhängig davon, ob sich Beteiligte zunächst an das Gericht wenden oder die Behörde das Gericht über ein anhängiges Verfahren informiert, so die LAG Betreuung Berlin in ihrer Stellungnahme. In Eilfällen sollten die Gerichte auch weiterhin ohne Umwege direkt über Betreuungsanfragen von Kliniken entscheiden können.

Für die Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde fordert die Berliner LAG Betreuung unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz, dass die Datenerhebung beim Betroffenen zu erfolgen habe. Daraus folgere in der Regel die Notwendigkeit eines Hausbesuches bei den Betroffenen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht Berlin fordert in ihrer Stellungnahme an die interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim BMJ weiterhin dazu auf, gesetzliche Regelungen für die Eignung von Berufsbetreuern und für ein Berufs- bzw. Qualitätsregister zu entwerfen. Schließlich wirft die LAG Berlin noch die Frage auf, ob der Begriff der „Betreuung“ nicht durch den der Sachwalterschaft ersetzt werden sollte.

In der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht sind die Berliner Berufsverbände, die Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine, die bezirklichen Betreuungsbehörden, die Gerichte und die zuständigen Senatsverwaltungen vertreten.

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