Kontoführungsgebühren von ergänzender Grundsicherung auch für Rentner absetzbar
Sozialgericht Freiburg beruft sich auf BSG-Entscheidung Kontoführungsgebühren sind auch bei Rentnern als Werbungskosten vom Einkommen, nämlich der Rente, absetzbar. Mit dem durch höhere Absetzung verminderten anzurechnenden Einkommen erhöht sich faktisch die ergänzende Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII…