Rechtliche Stellvertretung ist mit der UNO-Behinderten-rechtskonvention vereinbar
BVfB-Vorsitzender kritisiert Position der Lebenshilfe zur Reform des Betreuungsrechts „Artikel 12 der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Gleiche Anerkennung vor dem Recht“) enthält einen Vorrang von Unterstützungsmaßnahmen zur Ausübung der Rechts- und Handlungsfreiheit vor stellvertretendem Handeln. Dieses…