Persönliche Betreuung – Handlungspflichten in der Praxis der Betreuungsführung
Das Betreuungsgesetz sieht in § 1897 Abs. 1 BGB neben der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten durch die Betreuer ausdrücklich auch als ihre Aufgabe vor, ihre Klienten persönlich zu betreuen.