Wer bar zahlt geht leer aus
Steuererstattungen erfolgen nur für überwiesene Aufwendungen Egal, ob haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder Kinderbetreuungskosten, Steuervergünstigungen für derartige Leistungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Bezahlung der Aufwendungen durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgte. Gegen diese bürokratische Benachteiligung des…