Die Anordnung einer Betreuung erfolgt unabhängig von der Prüfung der Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit einer Person
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird für sie ein Betreuer bestellt. Weitergehend erlaubt § 1903 BGB ausnahmsweise die…