Betreuer haften nicht für Kontoverfügungen über Rentenzahlungseingänge bis zur Kenntnis des Todes des Betreuten
LSG Hessen: Verpflichtete sind die Erben Wenn ein Berufsbetreuer über eine – nach dem Tod des Betreuten – auf dem Girokonto eingehende Rentenzahlung verfügt (zur Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten), ohne vom Tod zu wissen, liegt kein Haftungsfall in Bezug auf…