Berufsbetreuer müssen das Interesse des Betroffenen vertreten, als mittellos zu gelten
Bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse gibt es keine Gestaltungsmöglichkeiten Berufsbetreuer haben bei der Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche auch die Vermögensinteressen der Betroffenen zu berücksichtigen: deren Interesse, als mittellos zu gelten und nicht selbst die Vergütung zahlen zu müssen.…