Kontrollbetreuung bei mutmaßlich unredlichem Bevollmächtigtem nicht ausreichend
Bundesgerichtshof grenzt Betreuung und Vollmachtsüberwachung ab Bei einem überforderten, aber redlichen Bevollmächtigten kann eine Kontrollbetreuung ausreichend sein, bei einem unredlichen Bevollmächtigten muss hingegen eine Vollbetreuung eingerichtet werden, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. April 2011 (XII ZB 584/10).