Betreuer muss Verfahrenserklärungen gegenüber Gerichten und Behörden begründen
Bundessozialgericht präzisiert Rechte prozessunfähiger Menschen Geschäftsunfähige Personen sind gem. § 53 ZPO prozessunfähig und gem. § 11 SGB X nur ausnahmsweise verfahrensfähig in (Sozial-)Verwaltungsverfahren. Für solche Betroffene werden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausschließlich durch die Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis wahrgenommen; Verfahrenserklärungen…