Stellvertretendes Betreuerhandeln gegen den Betreutenwillen bedarf eingehender Begründung
Sozialleistungsträger orientierte sich am Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Wenn stellvertretendes Betreuerhandeln im Widerspruch zu den Wünschen des Betroffenen steht, bedarf die Vertretungshandlung einer eingehenden Begründung, um vom Adressaten beachtet zu werden. Das Sozialgericht Detmold wies einen Antrag einer Betreuerin auf einstweilige…