Vereinfachte Finanzierung einer ambulant betreuten Pflegewohngruppe
AOK Rheinland-Pfalz/Saar akzeptiert Abtretung des Wohngruppenzuschlages Die erste Pflegekasse nimmt eine direkte Auszahlung des Wohngruppenzuschlages gem. § 38a SGB XI an den Arbeitgeber der Präsenzkraft vor. Damit entfällt die bisherige Auszahlung an den Pflegebedürftigen selbst und Weiterleitung an den Pflegedienst,…